Profil & Philosophie

 

Freie Advokatur für Freie Berufe!

 


Das Profil der Kanzlei Delhey ist vornehmlich auf die anwaltliche Beratung und Vertretung von Freiberuflern ausgerichtet.

Meiner Anwaltstätigkeit liegt hierbei eine entsprechend liberale Philosophie zugrunde, die maßgeblich von der notwendigen Freiheit beruflicher Tätigkeit als Voraussetzung individueller Entfaltung der eigenen Persönlichkeit ausgeht und dabei insbesondere auch die sozialen Bedingungen freiheitlichen Schaffens berücksichtigt. Mehr erfahren Sie hier.


DER FREIE BERUF IM RECHT

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschreibt Freie Berufe als

Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Hinzu kommt, dass bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit das persönliche Element besondere Bedeutung hat und diese Ausübung auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraussetzt

(EuGH, Urteil v. 11. Oktober 2001 – C-267/99 – Adam, Rn. 39).

Und das Bundesverfassungsgericht benennt als strukturprägende Merkmale der Freien Berufe eine

„akademische oder vergleichbare besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs, die besondere Bedeutung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit, verbunden mit einem häufig höchstpersönlichen Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, aber auch die spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung zahlreicher freier Berufe, insbesondere im Hinblick auf berufliche Pflichten und Honorarbedingungen“

(BVerfG, Beschluss v. 15. Januar 2008 – 1 BvL 2/04, Rn. 95).

Gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 1 Partnerschaftsgesetz (PartGG) haben Freie Berufe

„im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“.

Freiberufliche Tätigkeit ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG die

„selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher“.

Und § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zählt zur freiberuflichen Tätigkeit die

„selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe“.